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Steuerhinterziehung,Verfahren

1. Sachverhalt Wir betreuen einen Mandanten - der nunmehr mit seinem Einzelunternehmen in den Ruhestand getreten ist - und in der Vergangenheit von einer älteren nicht verwandten - Dame größere Geldbeträge bzw. Kapitalvermögen geerbt hat. Diese wiederum hat das Geld von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt. Vordergründig hatte unser Mandant in der Vergangenheit einen Betrag von ca. 500,0T€ von der älteren Dame geerbt und die daraus resultierenden Zinserträge nicht in seiner Einkommensteuererklärung deklariert. Nunmehr hat sein zuständiges Finanzamt ein Auskunftsersuchen an seine Bank in Liechtenstein gestellt und dabei ist herausgekommen, dass sich auf dem Konto unseres Mandanten in Liechtenstein mittlerweile 10,0 Mio€ befinden sollen! Der Vorgang befindet sich nunmehr unsererseits in der Aufklärungsphase durch Vorlage weiterer Unterlagen seitens der Bank aber unser Mandant "schwört Stein und Bein", dass er von der besagten Summe von 10,0 Mio€ keine Kenntnis hatte. Hierüber ist es sicherlich müssig weiter nachzudenken, aber folgenden Fragen stellen sich nunmehr unsererseits im Rahmen unserer steuerlichen Beratung: 2. Fragestellungen 2.1. Ist durch die Auskunftsanfrage des Finanzamt an die Bank in Liechtenstein eine Selbstanzeige zur Einkommensteuer für unseren Mandanten versperrt? 2.2. Wenn 2.1. mit ja beantwortet wird, gilt das auch für die noch abzugebende Erbschaftsteuererklärung unseres Mandanten? 2.3. Die noch zu erklärenden Zinserträge führen überschlägig zu Nachzahlungen von rd. 40,0T€ zur Einkommensteuer. 2.4. Unterstellt der im Kontoauszug der Liechtensteiner Bank ausgewiesene Betrag von rd. 10,0 Mio€ ist richtig, welche Auswirkungen stellen sich für die abzugebende Erbschaftsteuererklärung für unseren Mandanten bzw. welche Strafe würde sich ergeben? 2.5. Weiter unterstellt, dass unser Mandant wirklich nichts von der Summe von 10,0 Mio€ wusste - da die ältere Dame vielleicht auch eine erhebliche Geldsumme von ihrem Ehemann geerbt hatte, von der Sie auch nichts wusste - würde das Nichtwissen unseres Mandanten Einfluss auf die steuerstrafrechtliche Strafzumessung haben? Gruß Jens Klein
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