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§ 32a KStG,§ 173 AO

Sehr geehrte Damen und Herren, bei einer Betriebsaufspaltung wurde eine BP für die Jahre 2016-2018 durchgeführt. Dabei wurde eine vGA in der Betriebs-GmbH festgestellt. Der Verkauf eines Gebäudes in 2017 an den Alleingesellschafter war nach Ansicht der BPin zu niedrig. Der Gesellschafter hatte in der Folge Einkünfte aus V+V (Vermietung an Fremde). Der KSt-Bescheid 2017 erging entsprechend. Dagegen habe ich Einspruch eingelegt, da der zunächst endgültig ergangene Bescheid durch mehrerer Angaben an das Finanzamt der GmbH nicht mehr aufgrund "neuer Tatsachen" geändert werden konnte. Dem folgte nun auch die Rechtsbehelfsstelle. Die Bescheide wurde nun alle wieder auf den alten Stand erlassen. Problem: Nun hat das Wohnsitz-Finanzamt des Gesellschafters aber trotzdem -während die Bescheide der GmbH ergingen- die vGA erfasst und dem Gesellschafter einen ESt-Bescheid 2017 mit einer Nachzahlung von 110 T€ geschickt. Die Änderung wurde nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und nicht über § 32a KStG vorgenommen. Frage: Kann der bisherige endgültige ESt-Bescheid 2017 trotzdem aufgrund "neuer Tatsachen" in Höhe der in der GmbH ermittelten vGA geändert werden obwohl bei der GmbH keine Änderung des Kst-Bescheids nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO möglich war? Vielen Dank im Voraus! Josef Bielmeier
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