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Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand,§ 110 AO,Fehlende Anhörung,§ 91 AO

Bei der Abgabe der Steuererklärung 2020 und 2021 war unser (Neu-)Mandant steuerlich nicht beraten. In der Steuererklärung 2020 wurde haushaltsnahe Dienstleistungen für die Pflege des dementen und mittellosen Vaters in entstandener Höhe erklärt und veranlagt. In der Steuererklärung 2021 wurde genauso verfahren, weil davon ausgegangen wurde, dass aufgrund des Bescheids 2020 der Eintrag in der Steuererklärung 2020 richtig vorgenommen wurde und dies damit auch für 2021 zutreffend sein müsste. Der BFH hat entschieden, dass nur die eigenen Ausgaben haushaltsnahe Dienstleistungen sein können (BFH VI R 19/17); mit dieser Begründung hat das FA den Ansatz im Bescheid 2021 abgelehnt. Ein Einspruch dagegen wurde nicht eingelegt. Nach Bestandskraft des Bescheids 2021 (Januar 2023) hat unser Mandant erfahren, dass er diese Aufwendungen stattdessen als außergewöhnliche Ausgaben hätte geltend machen können. Das FA hat ihn nicht gem. § 89 AO darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen statt als haushaltsnahe Dienstleistung als außergewöhnliche Aufwendungen abzugsfähig wären. Wie kann unser Mandant Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erreichen?
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