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Verfahrensrecht,Vorläufigkeitsvermerk,Aufhebung

Mandantin A betreibt seit 2014 eine therapeutische Einrichtung für Kinder unter Einbeziehung von Therapiehunden. Aus dem Unternehmen werden lediglich Verluste erklärt und das Finanzamt hat bis einschl. 2020 alle Steuerbescheide unter der Vorläufigkeit gestellt mit dem Hinweis, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend geklärt werden kann. In 2020 wären erstmalig Gewinner erzielt worden. Für die Einrichtung wurden passende Räume gefunden und bereits voll ausgebuchte waren am Start. Durch die Corona-Pandemie mussten alle Kurse abgesagt werden, so dass erneut ein Verlust entstanden ist. Das Finanzamt fordert im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung für 2020 sämtliche Unterlagen an und will dargelegt bekommen, warum bisher keine Gewinne erzielt wurden. A legt alles offen, und das Finanzamt erlässt den Einkommensteuerbescheid 2020 wieder mit dem Vorläufigkeitsvermerk. Aufgrund der nur geringfügig besseren Entwicklung in 2021 entschließt sich A, das Unternehmen aufzugeben und geht in ein Anstellungsverhältnis. Frage: Kann das Finanzamt, da alle Unterlagen und Erklärungen im Rahmen der Rückfragen zu der Einkommensteuererklärung 2020 vorgelegt wurden, dazu gezwungen werden, die Vorläufigkeitsvermerke bis 2014 aufzuheben?
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