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Bescheidänderung nach Schätzung,Änderungsnorm,§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO,Festsetzungsfristen

Die A-GmbH hatte seit 2017 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Das Finanzamt hat Schätzungsbescheide erlassen, und für die Jahre 2017 und 2019 wurde auch bereits der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, ohne dass dagegen Einspruch eingelegt wurde. Das Finanzamt hat die eingereichte Steuererklärung nicht berücksichtigt, da eine Änderung nicht mehr möglich sei. Bisher lagen dem Finanzamt allerdings lediglich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor. Durch die Steuererklärungen und die E-Bilanz müssten dem Finanzamt ja damit sämtliche Zahlen erstmalig bekanntwerden. Entsprechend sollte eine Korrektur nach § 173 AO möglich sein. Berücksichtigt werden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO alle Umsätze. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO können, trotz Verschuldens des Mandanten, die mit den Umsätzen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehenden Tatsachen ebenfalls noch berücksichtigt werden. Die A-GmbH betreibt eine Kfz-Werkstatt in einem gemieteten Gebäude. Der größte Anteil der Kosten gliedert sich auf in Material-/Wareneinkauf, Personalkosten & Raumkosten. Daneben gibt es die üblichen Positionen einer BWA wie Versicherungen & Beiträge, Kosten für eigene Kfz, Werbekosten, Abschreibungen, Reparaturen & Instandhaltungen sowie sonstige Kosten (z.B. Kontoführungsgebühren, Steuerberater, Telefon, Internet, Miete für bewegl. Gegenstände usw.). Fragen: 1. Ist die Annahme korrekt, dass die nach Erlass eines Schätzungsbescheids (für den § 164 AO bereits aufgehoben wurde) eingereichte Steuererklärung eine Korrektur nach § 173 AO ermöglicht? 2. Wenn ja, welche genannten Kosten könnten als in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit den Umsätzen stehend ebenfalls nach § 173 AO berücksichtigt werden? 3. Gibt es noch andere Möglichkeiten, gegen den Schätzungsbescheid (nach abgelaufener Einspruchsfrist gegen Aufhebung des § 164 AO) vorzugehen?
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