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Bescheidänderung aufgrund Rechtsfehlers,Änderungsnormen,Doppelte Berücksichtigung von Kosten

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten, um ein Kurzgutachten für folgenden Sachverhalt: Der Steuerpflichtige D hat im Jahr 2016 eine Immobilie für 190.000 € erworben, welche er zu 50% vermietete und zu 50% eigengenutzt hat. Der Wert des vermieteten Gebäudeanteils (ohne Grund u. Boden) betrug 75.000 €. Im Jahr 2016 wurde für den vermieteten Anteil eine Küche in Höhe 8.000 € (Afa 10 Jahre) und Erhaltungs- und Instandhaltungskosten in Höhe von 24.000 € als Werbungskosten geltend gemacht. Im Jahr 2017 betrugen die Erhaltungs- und Instandhaltungskosten 7.000 €. D hat seine Einkommensteuererklärungen selbst gemacht. Die genannten Werbungskosten wurden vom Finanzamt voll anerkannt obwohl anschaffungsnaher Aufwand vorliegt. U. E. hätten die Werbungskosten nicht gewährt werden dürfen. Der Aufwand hätte den Anschaffungskosten zugerechnet und abgeschrieben werden müssen. Im Jahr 2021 hat D die Immobilie mit Gewinn veräußert. Frage: Können bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 23 EStG die o. g. Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden, obwohl diese bereits (fälschlicherweise) als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht wurden? Mit freundlichen Grüßen Jochen Euler
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