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Bescheidänderung bestandskr. Bescheides,Rückwirkendes Ereignis § 175 I Nr. 2 AO

Bei einem Kanzleiverkauf (2019) stand bisher die Zahlung des Kaufpreises unter einer Bedingung, nämlich dass bestimmte Umsatzziele erreicht werden. Deshalb hat bisher der Käufer den Kaufpreis noch nicht als Wirtschaftsgut angesetzt und abgeschrieben (der Verkäufer hat in 2019 den Kaufpreis versteuert). Diese Bescheide des Käufers bis 2021 sind bestandskräftig. Ist es richtig, wenn diese Bedingung als aufschiebende Bedingung interpretiert wird, dass dann, wenn der Bedingungseintritt erfolgt (also jetzt der Kaufpreis gezahlt wird), dies eine Möglichkeit nach § 175 AO ist, nämlich ein rückwirkendes Ereignis, dass dann die bestandskräftigen Bescheide noch mal aufgemacht werden können und der Kaufpreis entsprechend zur Abschreibung gebracht werden kann?
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