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Bescheidänderung,Doppelberücksichtigung von Einnahmen,§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Wir haben für einen Bürgermeister im Land Schleswig-Holstein eine Einkommensteuererklärung erstellt und die Einkünfte gem. Bescheinigung des Amtes nach Abzug der entsprechenden Freibeträge gem. §3 Nr. 12 EStG i.V.m. mit den entsprechenden Ländererlassen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§18 EStG) erklärt. Durch einen Zufall hat sich herausgestellt, dass die Vergütungen des Bürgermeisters vom Amt als geringfügige Beschäftigung mit 2% pauschaler Lohnsteuer abgerechnet wurden. Die Beträge lt. Knappschaftsmeldung entsprechen dabei in etwa den erklärten Einkünften gem. § 18 EStG (minimale Abweichungen). Der Bürgermeister hat auskunftsgemäß einen Personalfragebogen zwecks der Abrechnung als geringfügig Beschäftigter erhalten und unterschrieben, jedoch keine Lohnabrechnungen oder Knappschafts-Jahresmeldungen erhalten. In der Jahresbescheinigung über die Vergütungen ist ebenfalls kein Hinweis erhalten. Wir als steuerlicher Berater hatten bis vor wenigen Wochen ebenfalls keine Information über die geringfügige Beschäftigung. Die betroffenen Bescheide der vorangegangenen Jahre sind bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. §164 AO ergangen. Ist eine Änderung aufgrund einer Korrekturnorm möglich? Insbesondere denke ich hier an eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen §173 AO oder widerstreitende Steuerfestsetzung §174 AO).
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