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Gemeinnützigkeit,Mittelverwendung

Unser Mandant hat eine GmbH gegründet, die die Pflege und Betreuung von kranken Kindern zum Gegenstand hat. Die Pflege und Betreuung der Kinder soll sowohl ambulant als auch stationär in einer Wohngruppe stattfinden. Da diese Pflege und Betreuung nicht vollständig von der Krankenkasse bezahlt wird, müssen die Eltern einen Teil selber aufbringen. Parallel wurde ein gemeinnütziger Verein gegründet, dessen Zweck die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S. des § 53 AO, insbesondere auf dem Gebiet der medizinischen und psychosozialen Förderung und Betreuung intensivpflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher, ist. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch a. Schaffung von Strukturen zur Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Ressourcen, die den Aufbau und Betrieb von Einrichtungen als Wohngruppen oder stationäre Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder und Jugendliche ermöglichen; b. die Beschaffung von Mitteln zur Vorbereitung, Errichtung und Betrieb einer Intensivpflegeeinrichtung insbesondere durch die Gewinnung von Sponsoren und das Einwerben von Spendengeldern; c. Organisation der an ehrenamtlicher und freiwilliger Mitarbeit Interessierten; d. Entlastung von Familien durch Unterstützung in der Möglichkeit des Entlastungsangebots für die Familie in entsprechenden Unterkünften; e. aufklärende Öffentlichkeitsarbeit über die Bedürfnisse schwerstkranker und beatmungspflichtiger Kinder und Jugendlicher nebst ihrer Angehörigen; f. Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungsträgern und Behörden auf kommunaler, Landes- und Bundesebene. In § 3 der Satzung wird weiter ausgeführt: (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der Verein kann Kosten für Personen und Unternehmen teils oder vollständig übernehmen, die Eltern/Angehörige von intensivpflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen beraten und/oder Eltern/Angehörigen Zuschüsse gewähren. (7) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen. Es ist nun geplant, mit den Mitteln des Vereins z.B. Einrichtungsgegenstände anzuschaffen für die Wohngruppe. Es handelt sich nur um Gegenstände, deren Kosten nicht von den Krankenkassen getragen werden. Für die Nutzung der Gegenstände erhält der Pflegedienst auch nicht von dritter Seite oder den Eltern eine gesonderte Vergütung. Fragen: 1) Kann der Verein diese Gegenstände kostenlos dem Pflegedienst bzw. der GmbH überlassen? 2) Kann der Verein auch das Eigentum an diesen Gegenständen der GmbH überlassen bzw. kann der Verein für deren Anschaffung einen Zuschuss gewähren?
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