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§ 233a Abs. 1,Abs. 5 Satz 2 AO,AEAO zu § 233a,Rz. 41.,Verzinsung von Erstattungsansprüchen

Angaben zu der Erstattung der Steuern und Zinsen enthält der Aufhebungsbescheid nicht.Auf telefonische Nachfrage meint das Finanzamt zudem, dass für die Zeit der Steuerzahlung auf Grundlage des nun aufgehobenen Bescheides (Mitte 2018) bis zur Aufhebung keine Zinsen zu berechnen seien, es würden lediglich die gezahlten Steuern und Zinsen erstattet. Da keine neue Festsetzung erfolgt sein, seien nun keine Zinsen zu berechnen.Das sehe ich anders, § 233a Abs. 5 AO.Darf ich fragen, wie Sie das sehen?
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