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verdeckte Gewinnausschüttung,Anschaffung eines WG

Sachverhalt:Eine GmbH erwirbt Soundanlage zwecks Vermietung (Planung) an eine Musikgruppe M sowie zur innerbetrieblichen Nutzung für Schulungen und Veranstaltungen. Der Gesellschafter ist als Produzent der Gruppe M für zwei Jahre tätig und stellt die Tätigkeit nach der Auflösung der Gruppe M ein. Zu einer Vermietung an die Gruppe M kommt es somit nicht. Allerdings wird die Anlage nachweislich im Rahmen der Schulungen und betrieblichen Veranstaltungen genutzt.Die Finanzverwaltung greift den Sachverhalt auf und rechnet die Soundanlage dem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zu, da „er“ die Anlage für private Zwecke – Vermietung an die Gruppe M – erworben hätte.Meines Erachtens hat die GmbH keinen Privatbereich und somit liegt keine vGA vor, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der im Handelsregister eingetragene Geschäftszweck der GmbH im Wesentlichen die Vermietung von Wirtschaftsgütern beinhaltet.Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Vermietung eigenen Vermögens.
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