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Körperschaftsteuer,Betriebsausgabenabzug,Strafverteidigerkosten

Gegen einen zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde nach einer Betriebsprüfung (geprüft wurde die GmbH) ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wegen diverser Sachverhalte. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153a Strafprozessordnung gegen den Geschäftsführer verfügt. Nach Zahlung einer Geldauflage wurde das Verfahren eingestellt. Die Kosten für die Strafverteidigung wurden von den Rechtsanwälten über die Gesellschaft abgerechnet und auch von der Gesellschaft bezahlt. Es liegt eine Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zur Übernahme der Strafverteidigungskosten vor. Führt die Kostenübernahme bei der Gesellschaft zu abzugsfähigen Betriebsausgaben bei der Gesellschaft?
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