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§ 8c KStG,Anteilsveräußerung,Erwerbergruppe

Mandantin ist eine GmbH mit den Gesellschaften A zu 51 % und B zu 49 %. B verkauft an A seine 49 %. A verkauft von diesen 49 % an C 30 % weiter. Der Vorgang findet innerhalb eines Jahres statt.Frage: Sind mehr als 50 % der Anteile übertragen worden? Werden die 49 % und die 30 % addiert, obwohl es sich um die gleichen Anteile handelt?
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