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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG,§ 8b KStG,§ 42 AO,R 8.5 Abs. 1 KStR,BMF-Schreiben vom 17.12.2013 (BStBl 2014 I S. 63),Inkongruente bzw. disproportionale Gewinnausschüttung bei einer GmbH außerhalb des § 42 AO

A und B gründen zusammen die C-GmbH.Geschäftsführer wird ausschließlich A.B wird SV-pflichtiger Angestellter.A beteiligt sich über die zwischengeschaltete D-Beteiligungs-GmbH an der Gründung der C.B beteiligt unmittelbar als natürliche Person an C.D ist mit 80 % beteiligt.B ist mit 20 % beteiligt.Es soll so geregelt werden, dass B immer mit 20 % am Ergebnis vor GF-Gehalt, ihrem Gehalt und vor Steuern per Gehalt und Tantieme am Ergebnis beteiligt werden soll.Beispiel:vorl. Jahresüberschuss vor Steuern 200.000,00 EuroGehalt GF A 100.000,00 EuroGehalt B 30.000,00 EuroBemessungsgrundlage damit 330.000,00 Eurodavon 20 % entspricht 66.000,00 Euroabzgl. Gehalt 30.000,00 Euroergibt eine Tantieme von 36.000,00 EuroGehalt und Tantieme sind selbstverständlich bis zur Beitragsbemessungsgrenze SV-pflichtig. Die D soll im Gegenzug stets 100 % der Gewinnausschüttungen erhalten, hieran soll B nie partizipieren, was per disquotaler Gewinnausschüttung realisiert werden soll.Ist Vorstehendes steuerlich bedenklich oder realisierbar?Es handelt sich bei der Fallkonstellation ausdrücklich um den Wunsch aller Beteiligten.
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