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§ 20 UmwStG,Einbringung eines KG-Anteils in eine GmbH und ertragsteuerliche Folgen aller Beteiligten

Unser Mandant SF ist Gesellschafter der S GmbH & Co. KG, welche im Bereich „professioneller Gebäudedienste“, insbesondere der Gebäudereinigung, tätig ist. Darüber hinaus ist SF Eigentümer des Grundstücks, über das die KG ihren Betrieb betreibt. Es handelt sich dabei um SBV I. Darüber hinaus wird auf diesem Haus eine PV-Anlage betrieben, dabei handelt es sich u.E. ebenfalls um SBV. Nun wurde der Kommanditanteil (100 %) an der KG rückwirkend in eine Holding-GmbH eingebracht. Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten und rückwirkend zum 31.12.2020. Der Notartermin war am 29.12.2021. Die Eintragung erfolgte am 10.02.2022. Zudem wurde eine sonstige Gegenleistung vereinbart in Höhe von 500.000 € dafür, dass SF seinen Anteil in die Holding GmbH einbringt. Das Kapital war positiv und betrug ca. 1.600.000 € zum 31.12.2020. 1) Wie ist der Vorgang steuerlich zu würdigen, es handelt sich um eine Einbringung zu Buchwerten nach § 20 UmwStG? 2) Zusätzlich wurde das Grundstück auf die Holding GmbH eingebracht und umgeschrieben, da hier alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mitübertragen werden müssen, dies ist richtig, oder? 3) Der Vorgang sollte nicht nach § 6a GrEStG begünstigt sein, oder wie ist der Sachverhalt steuerlich zu würdigen? 4) Muss die Solaranlage im Privatbesitz ebenfalls umgeschrieben werden auf die übernehmende Holding-GmbH oder reicht eine weitere Überlassung/Vermietung an die KG aus? 5) Welche steuerlichen Folgen ergeben sich für den SF? 6) Welche steuerlichen Folgen ergeben sich für die übernehmende Holding-GmbH? 7) Welche steuerlichen Folgen ergeben sich für die KG? 8) Wie ist die Einbringung buchhalterisch und bilanziell auf Ebene der KG zu berücksichtigen (Buchungssätze/Bilanzposten)? 9) Wie ist die Einbringung auf Ebene der Holding GmbH zu berücksichtigen (Buchungssätze/Bilanzposten)? 10) Welche bilanziellen Folgen ergeben sich bezüglich der Sonderbilanz des SF? Diese wird nun durch die Holding GmbH übernommen, wie ist der Vorgang zu verbuchen? 11) Welche bilanziellen Folgen müssen weiterhin berücksichtigt werden? 12) Wie sind die Entnahmen/Einlagen und Privatkonten des SF nun zu verbuchen (zum 31.12.2020 sowie zum 31.12.2021 und in 01/2022)? 13) Auf welche Konten müssen die Privatkonten des SF umgebucht werden, oder übernimmt die Holding-GmbH quasi die Entnahmen und Einlagen? Wie ist die bezahlte ESt umzubuchen? 14) Welche Folgen ergeben sich für die Steuererklärung 2020, 2021 der KG? 15) Welche steuerlichen Folgen ergeben sich für die Steuererklärung 2020 und 2021 für die Holding GmbH? 16) Was muss in den Steuererklärungen nun berücksichtigt werden, da nicht mehr SF, sondern die Holding-GmbH die KG-Anteile hält? 17) Kann die Holding-GmbH nach wie vor Entnahmen tätigen? Wie sind diese zu verbuchen? 18) Wie ist steuerlich mit der PV-Anlage umzugehen, wenn keine Umschreibung erfolgt? 19) Stellt das Darlehen der Bank zur Finanzierung des Grundstücks des SF ebenfalls eine wesentliche Betriebsgrundlage dar? 20) Welche steuerlichen Folgen ergeben sich, wenn die Bank das Darlehen nicht auf die Holding GmbH umschreiben möchte? 21) Wie ist der gesamte Vorgang (buchhalterisch, DATEV) zu verbuchen (bitte Erstellung einer/s Buchungsanleitung/-vorschlags)? 22) Wie ist die sonstige Gegenleistung buchhalterisch zu erfassen? 23) Welche steuerlichen Auswirkungen hat die sonstige Gegenleistung? 24) Wie berechnet sich, ob die sonstige Gegenleistung unschädlich ist?
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