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Internationales Steuerrecht,Anrechnungsmethode,ausländische Kapitalertragsteuer

Ein Mandant ist zu 100 % Gesellschafter einer GmbH in Mazedonien. Diese Gesellschaft hat bisher keine Gewinne ausgeschüttet, auch ist er nicht Geschäftsführer der GmbH, hat also in der Vergangenheit keine Bezüge von dieser erhalten. Er lebt mit seiner Familie in Deutschland, ist als Arbeitnehmer beschäftigt und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. War oder ist er verpflichtet, die Beteiligung der deutschen Finanzverwaltung zu melden? Ist es korrekt, dass, wenn die GmbH in Mazedonien eine Gewinnausschüttung vornimmt, diese in Deutschland unter Anrechnung der mazedonischen Kapitalertragsteuer hier mit 15 % zu versteuern ist?
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