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Interpolation,§ 3 Nr. 6 GrEStG,Gleichstellung

Meine Mandantin überträgt auf ihren Sohn (S1) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück. S1 wird in diesem Vertrag zur Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an seinen Bruder, den anderen Sohn der Mutter (S2), verpflichtet. Das Gleichstellungsgeld muss S1 zum einen in bar erbringen, zum anderen muss er S2 eine ihm, dem S1, gehörende ETW auf S2 übertragen. Fällt bei dieser Übertragung von S1 auf S2 Grunderwerbsteuer an?
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