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Erbbaurecht,Bewertung,§ 148 Abs. 3 Satz 1 BewG

Wie ermittelt sich die Grunderwerbsteuer auf das Erbbaurecht?Wird nur das Recht selbst oder werden aufgrund der Anteilsvereinigung auch die darauf gebauten Anlagen/Gebäude bewertet?Was wäre, wenn die GmbH & Co. KG das Grundstück vor dem Anteilswechsel erwerben würde – fällt dann Grunderwerbsteuer auch auf die Anlagen/Gebäude an, die ja eigentlich der GmbH & Co. KG gehören? Das Kernproblem ist hier also: Fallen nur ein paar Tausend Euro an oder sind es vielleicht zehntausende, weil die Gebäude mitzählen?
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