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Erwerbe unter Lebenden,Steuerbefreiung,§ 3 Nr. 6 GrEStG

Stellt die Übertragung auf dem Schenkungswege einer gemischt genutzten Immobilie vom Vater auf den Sohn einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang dar, obwohl die eigentliche Übertragung nach § 3 Nr. 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist?Wenn ja, welche Bemessungsgrundlage ist dann dafür anzunehmen, und handelt es sich dann auch um eine Gegenleistung zur Schenkung bzw. ist die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Erwerber dann eine Gegenleistung?
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