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Berufsrecht,Hausverwaltung,Abfärbetheorie

Im Rahmen unserer Steuerberatertätigkeit sind wir in geringem Umfang (weniger als 3 % des Gesamtumsatzes) auch für einige Mandanten als Hausverwalter tätig (Hausverwaltung ist gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG eine vereinbare Tätigkeit).Am 01.08.2018 ist das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler in Kraft getreten. Es gab sechs Monate Zeit, den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung zu beantragen.Diese Erlaubnis haben wir für unsere Kanzlei bei der zuständigen Städte-Region Aachen beantragt. Die Städteregion fordert eine Anmeldung der Hausverwaltertätigkeit als Gewerbebetrieb bei der zuständigen Stadtverwaltung, ohne eine solche Gewerbeanmeldung könne die Erlaubnis nach § 34c GewO nicht erteilt werden.Mit der Anmeldung als Gewerbebetrieb wäre grundsätzlich eine Gewerbesteuerpflicht verbunden, es stellt sich die Frage: Für die Hausverwaltung wird keine separate Überschussrechnung erstellt und wenn, dann würden die ermittelten „gewerblichen Einkünfte“ auf die gewerbesteuerfreien Einkünfte aus freier Berufstätigkeit abfärben!Die Notwendigkeit einer Anmeldung als Gewerbebetrieb wird u. E. der Regelung in § 57 des Steuerberatungsgesetzes nicht gerecht und ist nicht nachzuvollziehen.
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