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Variables Kapitalkonto und Folgen,Eigenkapitalkonto,Darlehenskonto

Bei einer Mandantin von uns, einer inländischen GmbH & Co. KG mit ausschließlich inländischen, unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern, diskutieren wir zurzeit im Rahmen einer Betriebsprüfung darüber, ob die Gesellschafter-Darlehenskonten Eigen- oder Fremdkapitalcharakter besitzen.Bisher wurden diese Darlehenskonten von uns als Fremdkapital behandelt. Die Betriebsprüfung steht auf dem Standpunkt, dass es sich um Eigenkapital handelt. Im Gesellschaftsvertrag, der viele Jahrzehnte alt ist, ist geregelt, dass für jeden Gesellschafter ein Verrechnungskonto geführt wird, auf dem Entnahmen, Einlagen, Gewinne und Verluste verbucht werden. Da die Gesellschaft in den letzten 40 Jahren ausschließlich Jahresüberschüsse erzielt hat, hat über diese Klausel nie jemand nachgedacht. Aus heutiger Sicht meinen wir, dass die vorgesehene Verbuchung der Verluste dazu führt, dass dieses Kapitalkonto als steuerliches Eigenkapitalkonto angesehen werden muss und somit die Betriebsprüfung wohl richtig liegt. Teilen Sie diese Ansicht?Wenn es sich tatsächlich bei dem Gesellschafter-Darlehenskonto um ein Kapitalkonto mit Eigenkapital-Charakter handelt, so müsste in der Konsequenz in der Steuerbilanz dieses Kapitalkonto im Eigenkapital gezeigt werden. Wir fragen uns, ob diese „Umgliederung“ von Fremd- in Eigenkapital unmittelbare steuerliche Konsequenzen hat. Bisher haben wir die Gesellschafter-Darlehen in Form von Sonderbilanzen geführt. Diese Sonderbilanzen würden dann zukünftig wegfallen. Ergeben sich aus Ihrer Sicht unmittelbar weitere steuerliche Konsequenzen aus der Umgliederung der Gesellschafter-Darlehenskonten ins Eigenkapital?Ferner überlegen wir, ob wir den Gesellschaftsvertrag so ändern, dass es in Zukunft gesonderte Verlustsonderkonten gibt, so dass aus den Gesellschafter-Darlehenskonten wieder Konten mit Fremdkapital-Charakter werden. Das Gesellschafter-Darlehenskonto würde dann wiederum vom Eigenkapital ins Fremdkapital umgegliedert werden. Wir fragen uns, welche unmittelbaren Konsequenzen eine solche Umgliederung hätte.
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