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Betriebsveräußerung,Geschäftsveräußerung im Ganzen

L war Gesellschafter einer Rechtsanwalts-und Notariatskanzlei, wobei L insbesondere das Notariat ausübte.Vor fünf Jahren veräußerte L 93 % seines Anteils an der Anwaltskanzlei an B.Im Kalenderjahr 2015 veräußert L die restlichen 7 % seiner Beteiligung an C.L hat seinen Gewinn bisher nach § 4 (3) EStG ermittelt. Inzwischen hat B die Berechtigung erhalten, ebenfalls als Notar tätig zu sein. Auf Grund dessen hat L seinen Kundenstamm und „unwesentliche“ Betriebsgrundlagen (PC, Inventar) an die Gesellschaft B+C veräußert. Der Veräußerungspreis für den Kundenstamm beträgt 140.000,- € (Buchwert 0,00 €) und andere Wirtschaftsgüter 10.000,- € (Buchwert 2.000,- €). Zahlbar soll der Gesamtbetrag i. H. v. 150.000,- € in 150 monatlichen Raten à 1.000,- € sein.L ist weiterhin in der Gesellschaft tätig (Beteiligung 0,00 %) und steht somit auch bei Bedarf dem neuen Notar zur Verfügung. Für diese Vertretertätigkeiten wird gesondert zwischen L und B+C abgerechnet.Weitere im bisherigen Betriebsvermögen befindliche „unwesentliche“ Wirtschaftsgüter (Pkw, Gemälde) führt L in seiner Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 3 EStG) fort, in der er nunmehr die Einnahmen aus der freien Mitarbeit sowie die Ratenzahlungen nach dem Zuflussprinzip erfasst hat.Es war kein Freibetrag nach § 16 (4)■ sowie eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG gewünscht.Fragen:1. Ist für den Verkauf des Notariats zwingend ein Wechsel der Gewinnermittlungsart durchzuführen? Sämtliche Geschäftsvorfälle werden laufend durch L berücksichtigt. 2. Kann die Aufdeckung der stillen Reserven der restlichen unwesentlichen Wirtschaftsgüter unterbleiben, da diese im fortgeführten Betriebsvermögen des L „steuerverhaftet“ sind?3. Handelt es sich um einen Veräußerungsgewinn, der im Zeitpunkt der Übertragung zu versteuern ist? oder4. Ist die Versteuerung der einzelnen Raten (§ 11■) im Zeitpunkt des Zuflusses vorzunehmen? Laufender Gewinn?5. Handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 (1a) UStG, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt (Notariat/Kundenstamm im Ganzen)?6. Zu welchem Zeitpunkt ist der restliche Buchwert (2.000,- €) als Betriebsausgabe zu berücksichtigen?
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