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Nachweisverpflichteter für § 22 III UmwStG,Zeitpunkt der Nachweiserbringung,Erhaltene und eingebrachte Anteile

Die A-GmbH hat mit Wirkung zum 01.01.2022 ihren gesamten Geschäftsbetrieb nach § 20 UmwStG in die B-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht. Das eingebrachte Betriebsvermögen wurde bei der B-GmbH zum Buchwert angesetzt. Im eingebrachten Betriebsvermögen sind Streubesitzbeteiligungen an zwei schwedischen Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der AB enthalten. 1. Muss die A-GmbH den Nachweis nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG für die erhaltenen Anteile an der B-GmbH erbringen? 2. Muss die A-GmbH den Nachweis nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG für die eingebrachten Anteile an den beiden schwedischen Kapitalgesellschaften erbringen? 3. Auf welchen Stichtag ist der Nachweis erstmalig zu erbringen?
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