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§ 24 UmwStG,§ 18 Abs. 4 EStG,Gewinnverteilung nach Einbringung

Geplant ist die Einbringung einer Steuerberatungskanzlei in eine GbR. Gewinnermittlung nach 4 Absatz 3 EStG. Variante 1: alle Forderungen werden mit eingebracht Variante 2: alle zum 31.12. bestehende Forderungen werden nicht eingebracht. Müssen bei Variante 2 die Forderungen zum 31.12. realisiert und somit versteuert werden vom vorherigen Einzelpraxisbesitzer?
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