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Neue Tatsachen n § 173 AO,Verjährung von Steuerbescheiden

Der selbständige Steuerpflichtige hat in den letzten 10 Jahren in seiner Gewinnermittlung die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht. Nunmehr stellt sich durch Rückfragen/Unterlagenanforderung des Finanzamtes im Rahmen der Veranlagung 2021 heraus, dass kein abgeschlossener Raum im häuslichen Bereich vorliegt. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind somit nicht abziehbar. Die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre (vor 2021) sind immer endgültig bzw. standardmäßig teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO ergangen. Meine Fragen: Kann das Finanzamt die Bescheide der Vorjahre (ab 2020) auf Grund der nunmehr vorliegenden Erkenntnis, dass kein Arbeitszimmer vorliegt, ändern? Falls ja, für welche zurückliegenden Jahre?
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