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§ 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG,§ 24 Abs. 3 UmwStG,§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,Einbringung nach § 24 UmwStG

Die Einzelunternehmer X und Y betreiben jeweils P-Versicherungsagenturen als Einzelunternehmen. Zum 01.01. werden die Einzelunternehmen in eine OHG eingebracht; die Einbringung soll dabei zu Buchwerten erfolgen. Die P-Geschäftsstelle des X wird aufgegeben (auch kein Nachfolger); in der Geschäftsstelle des Y wird die OHG zukünftig tätig. X und Y sind zudem Eheleute.Für X hatte die P einen Versicherungsbestand von EUR 850.000,00 geführt. Davon kann X EUR 150.000,00 mitnehmen; EUR 700.000,00 werden an die P zurückgegeben. Einen finanziellen Ausgleich erhält X nicht. Y führt seinen P-Bestand von EUR 3.000.000,00 weiter.Eine Firmenbewertung wurde nicht durchgeführt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren weist für das Einzelunternehmen von X einen gemeinen Wert von EUR 155.000,00 (durchschnittlicher Jahresgewinn der letzten drei Jahre: EUR 60.000,00) und für das Einzelunternehmen von Y einen Wert von EUR 1.550.000,00 (durchschnittlicher Jahresgewinn der letzten drei Jahre: EUR 330.000,00) aus. PKWs und Betriebsgrundstück werden ins Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter überführt.Frage 1) Ist für die Einbringung der Versicherungsagenturen in die OHG ein ideeller Firmenwert zu ermitteln für die Bewertung der eingebrachten Anteile? (Laut OLG Hamm bemisst sich der Unternehmenswert einer Versicherungsagentur nur nach dem Substanzwert und nicht nach dem ideellen Firmenwert, da dieser am Markt nicht zu realisieren ist, da die persönliche Leistung des Agenten im Vordergrund steht (OLG Hamm vom 09.03.2011, 8 UF 207/10))Frage 2) Kann eine Einbringung der Einzelunternehmen nach § 24 UmwStG zu Buchwerten erfolgen?Frage 3) Kann vertraglich eine Gewinnbeteiligung des X von 1/3 und von Y eine Gewinnbeteiligung von 2/3 vereinbart werden, ohne dass schenkungsteuerliche Probleme entstehen?
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