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§§ 2,21 EStG,§§ 164,165,173,179,180 AO,Überschusserzielungsabsicht

Unser Mandant ist an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG als Kommanditist mit rund 80.000,00 € beteiligt.Die GmbH & Co. KG erzielt ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Wohnungen, Laden-/Büro- und Praxisfläche sowie zugehörigen Tiefgaragenstellplätzen.Die gewerblich vermieteten Flächen sind lediglich befristet vermietet, teilweise für zehn Jahre mit einer Verlängerungsoption von fünf Jahren. Weitere Mietverträge laufen auch nur fünf bzw. 2,5 Jahre.Die Beteiligung besteht bereits seit dem Jahr 2000.Unser Mandant möchte die Beteiligung nun veräußern.Auf Ebene der Gesamthand wurden zum Teil Gewinne erzielt.Die Beteiligung wurde von unserem Mandanten fremdfinanziert. Aufgrund der Sonderwerbungskosten in Form der Zinsen ergab sich für unseren Mandanten immer ein negatives Ergebnis.Für die Gesellschaft besteht Einkunftserzielungsabsicht. Für den Gesellschafter kann aufgrund der langen Haltedauer der Beteiligung nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nur kurzfristig zur Verlustmitnahme beteiligt hat.Uns stellt sich nun die Frage, ob, da ein positiver Überschuss in Bezug auf die Beteiligung unseres Mandanten nicht erzielt werden konnte, trotzdem seitens des Finanzamts argumentiert werden kann, dass eine Einkunftserzielungsabsicht nicht vorlag und somit bei der Veräußerung die geltend gemachten Verluste rückwirkend aberkannt werden.
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