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Entnahme Wohnung,§ 13 Abs 2 Nr 2 EStG

Landwirt A ist Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Gebührenermittlung nach § 13a EStG). 1969 erstellte er auf seinem Grund und Boden ein Wohngebäude, das er nach Fertigstellung 1969 bis zu seinem Tod 1983 als Betriebsleiterwohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Einen Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung hatte er nicht gestellt.Frage: Befindet sich diese Betriebsleiterwohnung mit zugehörigem Grund und Boden im Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder gilt sie mit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 1987 mit dem dazugehörigen Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen entnommen und stellt soweit ab diesem Zeitpunkt Privatvermögen dar?
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