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Veräußerung,Schweden

Ein Mandant mit Wohnsitz in Deutschland hat in Schweden vor mehr als zehn Jahren Grundstücke (Unland, Moor, Wald) gekauft. Es wurde zwar in Schweden kein Betrieb angemeldet, dennoch würde nach dt. ESt-Recht aufgrund des Wachstums der Bäume und einer Flächengröße von mehr als 3.000 m² ein Forstbetrieb vorliegen. Nun hat unser Mandant die Grundstücke mit Gewinn verkauft und das FA Schweden hat den Gewinn besteuert, was nach Bestätigung eines schwedigen STB auch richtig ist. Im Rahmen der Veranlagung 2017 hat nun auch das deutsche FA diesen Vorgang als Einkünfte aus LuF versteuert, beruft sich auf Artikel 13 Abs. 1 und 4 DBA Schweden und verweist konkret auf Artikel 13 Abs. 1 Satz 3; meines Erachtens zu Unrecht, da sich Satz 3 nur auf Satz 2 (Gesellschaft mit Hauptzweck Halten unbeweglichen Vermögens) bezieht und nicht auf Satz 1.1. Wie ist Ihre Rechtsansicht?2. Käme bei einer (erfolgreichen) Freistellung in Deutschland Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG zum Tragen oder nicht wegen § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG?3. Wäre bei einer (nicht erfolgreichen) Freistellung, also Besteuerung in Deutschland, der Freibetrag nach § 16 (4) EStG auf Antrag nutzbar, ohne den ermäßigten Steuersatz nach § 34 (3) EStG zu verbrauchen, da dieser für eine andere Betriebsveräußerung mit höheren Gewinnen vorbehalten werden soll?
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