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einheitliches Vertragswerk,§ 8 GrEStG

Natürliche Person A ist zu 100 % an der A-GmbH beteiligt. Natürliche Person B ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. A und B sind keine nahestehenden Personen, sondern im steuerlichen Sinne fremde Dritte. Die A-GmbH und die B-GmbH sind jeweils zu 50 % an der AB-GmbH beteiligt. Die AB-GmbH besitzt seit drei Jahren ein leeres Grundstück im Anlagevermögen. Geplantes Vorhaben: Das Grundstück oder alternativ die AB-GmbH sollen durch die A-GmbH und die B-GmbH veräußert werden. Anschließend soll ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet werden. Käuferin soll die C-GmbH sein. Natürliche Person C ist zu 100 % an der C-GmbH beteiligt. Die möglichen Varianten sind wie folgt: Variante 1: Die C-GmbH kauft das Grundstück von der AB-GmbH. Ein halbes Jahr später baut die B-GmbH ein Gebäude auf diesem Grundstück im Auftrag der C-GmbH. Variante 2: Die C-GmbH kauft die AB-GmbH auf im Rahmen eines Share Deals. Ein halbes Jahr später baut die B-GmbH ein Gebäude auf diesem Grundstück im Auftrag der AB-GmbH. Frage 1: a) Nach welcher Gesetzesgrundlage bemisst sich die Grunderwerbsteuer in Variante 1 des Verkaufs? b) Entfällt die Grunderwerbsteuer nur auf den Grundstücksverkauf oder auch auf den Wert des Gebäudes, welches die B-GmbH anschließend baut, wenn der Bau (1.) ein halbes Jahr nach Erwerb des Grundstücks beginnt und (2.) weder A noch die A-GmbH an dem Bau teilhaben? c) Würde es etwas an der Beurteilung ändern, wenn nicht die B-GmbH das Gebäude baut, sondern eine Schwestergesellschaft der B-GmbH, an der die natürliche Person B entweder (1.) zu 100 % oder (2.) mehrheitlich beteiligt ist? Frage 2: a) Nach welcher Gesetzesgrundlage bemisst sich die Grunderwerbsteuer in Variante 2 des Verkaufs? b) Entfällt die Grunderwerbsteuer nur auf den Share Deal oder auch auf den Wert des Gebäudes, welches die B-GmbH anschließend baut, wenn der Bau (1.) ein halbes Jahr nach Erwerb der AB-GmbH beginnt und (2.) weder A noch die A-GmbH an dem Bau teilhaben? c) Würde es etwas an der Beurteilung ändern, wenn nicht die B-GmbH das Gebäude baut, sondern eine Schwestergesellschaft der B-GmbH, an der die natürliche Person B entweder (1.) zu 100 % oder (2.) mehrheitlich beteiligt ist? Frage 3: Würde nach der neuen Gesetzeslage Grunderwerbsteuer auf die Veräußerung der Anteile oder den anschließenden Gebäudebau anfallen, wenn in Variante 2 nur 89,9 % der Anteile an C veräußert werden und die restlichen Anteile durch die A-GmbH oder die B-GmbH oder anteilig durch beide zurückbehalten werden? Frage 4: Gibt es sonstige sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, die bisher nicht bedacht wurden?
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