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§ 173 AO,neue Tatsache,nachträgliches Bekanntwerden

Der Mandant hat zur Klärung der Grundstücksgrenze einen Teil seines im Jahr 2010 gekauften Grund und Bodens im Jahr 2018 mit dem Nachbarn getauscht. Das Tauschgeschäft wurde notariell beurkundet. In der Steuererklärung erfolgt keine Erklärung des Tauschgeschäfts, da kein Gewinn entstanden ist. Sollte das Finanzamt anderer Ansicht sein, kann dieses den rechtskräftigen Steuerbescheid wegen einer neuer Tatsache ändern? Der Notarvertrag liegt dem Finanzamt ja schließlich vor.
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