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§ 7g EStG,IAB,Wahlrecht

Bei der H GmbH fand eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2015-2017 statt. Die Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume waren auch dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dabei wurde festgestellt, dass die gebuchten Aufwendungen für Kraftstoffe nicht ordnungsgemäß verbucht wurden. Aus diesem Grund erging eine Prüfungsanordnung über eine abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO. Die Prüfung war beschränkt auf die gebuchten Aufwendungen für Kraftstoffe und betraf die Jahre 2008-2014. Für diese Jahre waren keine Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Der Betriebsprüfer kam in Abstimmung mit dem Steuerberater zu dem Ergebnis, dass der Gewinn wie folgt erhöht werden musste (nachträgliche Gewinnerhöhung): 2009 EUR 2.912 2010 EUR 9.441 2011 EUR 35.442 2012 EUR 31.294 2013  EUR 56.506 2014  EUR 55.263 2015  EUR 66.286 2016 EUR 65.879 2017 EUR 70.443 Es ist nunmehr geplant, parallel Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 5 in Anspruch zu nehmen. Dazu stellt sich die Frage ab welchem Jahr dies möglich ist. Die bisherigen Eigenkapitalien entwickelten sich wie folgt: 2009 EUR 81.763 2010 EUR 94.591 2011 EUR 128.019 2012 EUR 162.660 2013  EUR 200.232 2014  EUR 236.252 2015  EUR 272.962 2016 EUR 307.644 2017 EUR 480.848 Somit wäre grundsätzlich ab dem Jahr 2014 die Größenklasse des § 7 g Abs. 6 Nr. 1 EstG überschritten. Durch die nachträglich Gewinnerhöhungen - siehe oben währe jedoch bereits früher- die Eigenkapitalgrenzen überschritten. Die Gesellschaft hat in den Jahren 2009-2017 jährlich Investitionen in Höhe von EUR 200.000 vorgenommen. Somit war die Überlegung Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs 5 für die Jahre ab 2009 vorzunehmen.  Es stellt sich die Frage, ob dies möglich ist, obwohl die Bescheide 2009-2014 nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sind.  
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