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§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG,§ 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 lit. a KStG,§§ 43 Abs. 1 Nr. 7c,20 Abs. 1 Nr. 10b S. 4 EStG,§§ 43 Abs. 5,32d EStG,§ 44 Abs. 6 EStG

Mandant A ist ein Berufsverband (e.V.). In den Jahren 2016 (Gewinn EUR 38.000,00) und 2017 (EUR 3.000,00) wird neben dem ideellen Bereich ein Betrieb gewerblicher Art unterhalten. Aus dem Gewinn resultieren Gewerbe- und Körperschaftsteuer, die der Verband auch leistet. Mit Körperschaftsteuerbescheid 2017 wird der Verband Kapitalertragsteueranmeldungen nach § 43 Absatz 1 Nr. 7c in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 10 b EStG abgeben. Frage: 01. Unterliegt der Verband als e.V. neben der Körperschaft- und Gewerbesteuer zusätzlich der Kapitalertragsteuer?02. Wenn ja, erfolgt die Berechnung der Kapitalertragsteuer tatsächlich auf den Gewinn von EUR 38.000,00 bzw. EUR 3.000,00, der bereits Bemessungsgrundlage für die Körperschaft- und Gewerbesteuer war?03. Wenn ja, liegt nicht eine verfassungswidrige Besteuerung vor, da die Steuerbelastung deutlich über 50 % liegt?
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