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§ 43 EStG,§ 8b EStG,Ausschüttungsbetrag,Dauerüberzahlung

Eine GmbH hat zwei Gesellschafter. Einmal eine zu 75 % beteiligte AG und einmal eine natürliche Person (25 %). Alle drei unbeschränkt steuerpflichtig in D.Die GmbH möchte nun an die Gesellschafter im Jahr 2019 ausschütten.Besteht die Möglichkeit, dass hinsichtlich des auf die AG entfallenden Ausschüttungsbetrags die Kapitalertragsteuer nicht einbehalten wird, da diese dort nach § 8b KStG steuerfrei ist (bzw. lediglich 5 % nicht abzugsfähige BA's zu versteuern wären)?
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