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Umsatzsteuer,Einheitlichkeit der Leistung,Nebenleistung

Unsere Mandantin (eine Stahlbaufirma) lässt bei einem anderen Unternehmer Stahl beschichten. Das beschichtete Material wird von unserer Mandantin vom Beschichter geholt und zur Baustelle verbracht und verbaut. Dabei entstehen regelmäßig Transportschäden am Material und der Beschichter muss zur Baustelle fahren und die Schäden am verbauten Stahl ausbessern. Fraglich ist nun, ob es sich um zwei separate Leistungen (Materialbearbeitung = „normaler“ Umsatzsteuerausweis und Reparaturleistung an einem Bauwerk „§ 13b UStG“) oder eine einheitliche Leistung (Hauptleistung = Materialbearbeitung und Nebenleistung = Reparaturleistung = insgesamt mit „normalem Umsatzsteuerausweis“) („Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung“) handelt.
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