Reverse-Charge-Verfahren,Steuerschuldnerschaft,Vorsteuerabzug
Unser Mandant (Betreiber eines Internet-Blogs) war 2016 und 2017 als Kleinunternehmer tätig. Auf seinen Rechnungen hatte er im Briefkopf seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vermerkt. Auf den Rechnungen ist auch der Vermerk, dass es sich um eine Kleinunternehmerrechnung nach § 19 UStG handelt. Die Einnahmen wurden als Kleinunternehmer gebucht. Im Rahmen einer Prüfung wird die Umsatzsteuer aus den ausländischen (EU-)Leistungen gefordert. Wie ist die Rechtslage? Was hat Vorrang – die Kleinunternehmer-Regelung oder der Briefkopf mit der Steuer-Identifikationsnummer?