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Corona-Soforthilfe,Liquiditätsengpass

Der Fall: Zu beurteilen ist eine Zahnarztpraxis in Baden-Württemberg mit Umsatzeinbruch von rund 30 % in den Monaten April bis Juni 2020 (Leistungserbringung). Den Soforthilfeantrag hat der Mandant selbst gestellt. Wir erstellen gerade die Gewinnermittlung 2020 und haben den Auftrag, den Liquiditätsengpass zu überprüfen. Besonderheit in diesem Fall ist, dass ein Umzug im Juni 2020 in andere Praxisräume erfolgt ist. Der Umzug war bereits vor der Coronapandemie fest vereinbart, d.h., der neue Mietvertrag wurde bereits in 11/2019 unterschrieben, ebenso war mit dem Vermieter vereinbart, dass der Auszug aus den alten Räumen bis 30.06.2021 zu erfolgen hat. Die Umzugskosten belaufen sich auf rund 70.000 €. Die Rechnungen tragen alle ein Leistungsdatum bis 30.06.2021. In Verbindung mit dem Umzug sind neben den laufenden Umzugskosten auch Kosten für Anlagegüter entstanden. Die Investitionen wurden durch ein neu vereinbartes Darlehen gezahlt. Die Auszahlung des Darlehens (Gutschrift auf dem Bankkonto) erfolgte jedoch erst Ende Juli 2020, da hier ein Großteil der Rechnungen erst vorlag, also nach dem Förderzeitraum (4–6/2020). Meine Fragen: 1. Meines Erachtens sind die Kosten des Umzugs (ohne Anlagevermögen) betriebsnotwendige Kosten, die zwingend durchgeführt werden mussten, da eine schriftliche Vereinbarung vorlag. Meines Erachtens kann ich diese Umzugskosten voll in den Liquiditätsengpass einrechnen. Sind Sie der gleichen Meinung oder sehen Sie das kritisch? 2. Meines Erachtens muss die Auszahlung des Darlehens in die Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht einberechnet werden, da die Mittel erst nach dem Förderzeitraum ausgezahlt wurden. Hieraus ergibt sich eine weitere Frage: Muss die Auszahlung eines Darlehens überhaupt in der Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden? Meines Erachtens nein. Wichtiger Hinweis: Bei diesem Darlehen handelt es sich um einen Kfw-Unternehmerkredit mit Zusage vom 30.01.2020, d.h., es handelt sich nicht um ein Darlehen in Verbindung mit Corona-Fördermitteln. Das Darlehen hat als Verwendungszweck die Auflage, dass das Anlagevermögen gedeckt ist. Da jedoch die Gelder dringend gebraucht wurden, wurden auch die laufenden Umzugskosten aus diesem Darlehen gezahlt. In der Berechnung des Liquiditätsengpasses haben wir explizit nur die laufenden Umzugskosten wie Spedition etc. berücksichtigt. Anschaffungskosten des neuen Inventars für die neuen Praxisräume wurden nicht berücksichtigt. Wichtig ist auch zu erwähnen, dass wir eigentlich einen 4/3-Rechner haben. Wir haben jedoch die Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht nach Zahlungseingang, sondern auf Basis der Leistungserbringung (Bilanzierung) berechnet, da bei einem Zahnarzt die Umsätze über die KZV teilweise erst sechs Monate später eingehen. Ebenso wurden große Teile der Umzugskosten erst im Juli gezahlt, obwohl die Leistungserbringung schon Mitte Juni 2020 war, d.h., ich habe eine ECHTE Berechnung des Liquiditätsengpasses nur, wenn ich nach Leistungserbringung berechne. Und natürlich kommt dies unserem Mandat voll zugute.
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