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§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG,§ 4 Abs. 3 EStG,§ 4 Abs. 1 EStG,§ 5 Abs. 1 EStG,Buchung mit Leistungsdatum

Das Datev-Buchhaltungs-Programm Kanzlei-Rewe lässt seit geraumer Zeit Buchungen mit Leistungsdatum zu. Das hat den Vorteil, dass das Programm die USt automatisch in die Voranmeldung einfließen lässt, in der die Leistung erbracht wurde. Wie verhält sich das jedoch einkommensteuerlich? Eine Leistung vom Dezember 2018 wird im Januar 2019 abgerechnet. Wir buchen mit Leistungsdatum Dez. 2018 , d.h., die USt fließt in die Dezember-Voranmeldung 2018 ein. Der Netto-Ertrag schlägt sich ebenfalls in der GuV vom Dezember 2018 nieder. Ist das korrekt so oder gehört die im Januar 2019 gestellte Rechnung ertragsteuerlich ins Jahr 2019, und im Dezember darf nur der Selbstkostenansatz für die erbrachte Leistung (sog. „in Arbeit befindliche Leistungen“ oder „Fertige Erzeugnisse“) erfolgen?In welches Jahr gehört diese Leistung vom Dezember 2018 mit Rechnungsstellung im Januar 2019?In vollem Umfang ins Jahr 2018 oder nur mit dem entsprechenden Selbstkostenanteil?Bitte um Ihre Stellungnahme dazu.
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