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Photovoltaik,Gewerbesteuer,§ 21 EStG

Folgender Sachverhalt:Die Brüder A und B betreiben in Form einer Bruchteilsgemeinschaft die Vermietung eines Mehrfamilienhauses zu fremden Wohnzwecken und erzielen Einkünfte i.S.d. § 21 EStG.Nun möchte nur A eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses installieren lassen und den Strom sowohl an die Mieter der Bruchteilsgemeinschaft veräußern als auch an den hiesigen Stromanbieter.1. Inwieweit können die gewerblichen Einkünfte aus der Veräußerung des Stroms auf die Einkünfte aus V+V abfärben? Gilt hier eine Geringfügigkeitsgrenze?2. Ändert sich etwas an der Lösung, wenn es sich um eine vermögensverwaltende GbR statt um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt?
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