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§ 152 AO,Verspätungszuschlag,Fristverlängerung

Bei einer Steuerschuld von 0 EUR oder einer Erstattung besteht seitens des Finanzamts ein Ermessen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags und keine Verpflichtung, ist das in allen Fällen so? Könnten wir für ausstehende Fälle das so lösen: Wir beantragen eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen 2018 bis zum 15.02.2020 und damit kommt es dann zu keiner Nachzahlung und damit auch zu keiner automatischen Festsetzung? Muss die Vorauszahlungserhöhung am 02.03.2020 (letzte Frist) bezahlt sein oder genügt die Festsetzung? Wie erfolgt die Berechnung bei der Umsatzsteuerjahreserklärung, ist da maßgeblich die Zahllast ./. Umsatzsteuervorauszahlungen? Wie sieht es bei der Gewerbesteuer aus, die wird dann auch aus dem tatsächlichen Gewerbesteuersoll mit der Nachzahlung erhoben? Auch hier Anpassung der Vorauszahlungen nachträglich möglich? Gibt es auch die Möglichkeit, den automatischen Verspätungszuschlag durch einen Fristverlängerungsantrag zu stoppen? Fristverlängerungen wegen Kündigung von Mitarbeitern im Jahr 2019 und keinen Ersatzkräften wegen des Arbeitsmarktes sind wohl keine Fristverlängerungsgründe?
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