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Zufluss,Giroverkehr,§ 11 EStG

Ich habe eine Anfrage im Hinblick auf den Zu- und Abfluss zum 31.12. in Verbindung mit der Wertstellung bei einem Mandanten, welcher eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt. Sachverhalt: Mein Mandant erstellt eine Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Mit dem Kontoauszug vom 04.01.2020 hat er auf seinem Girokonto eine Gutschrift von einem Kunden in Höhe von € 7.116,20 erhalten (s. beiliegenden Kontoauszug). Es handelt sich hierbei um keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 11 EStG, sondern um die Überweisung eines Kunden für einen Auftrag. Auf dem Kontoauszug der Bank wurde der Betrag am 02.01.2020 ausgewiesen. Als Wertstellung wurde allerdings der 31.12.2019 angegeben. Der Kontoauszug der Bank wurde mit der Nr. 1 für das Kalenderjahr 2020 versehen. Frage: Muss der Betrag noch im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung ertragsteuerlich am 31.12.2019 als Erlös eingebucht werden? Damit stimmt in der Einnahmen-Überschussrechnung der Bankbestand nicht mit dem Kontoauszug überein. Mit der ertragsteuerlichen Verbuchung wäre automatisch der Betrag noch in der USt-Voranmeldung für das IV. Quartal 2019 meines Mandanten enthalten. Auch hier spielt die wertmäßige Verbuchung eine entscheidende Rolle, da bei einer Buchung am 02.01.2020 die Umsatzsteuer erst mit dem I. Quartal im April 2020 fällig wäre. Für eine Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt der Betrag in der Buchhaltung meines Mandanten zu erfassen ist, wäre ich dankbar.
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