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§ 3 Abs. 9 UStG,§ 3a Abs. 2 UStG,§ 10 Abs. 1 UStG,Postwertzeichen als durchlaufende Posten

Ausgangsfall: Es gibt die A-GmbH (Fertigung), Kunde B (Projektagentur), Post P und Absender D. Im Prozess der Postauflieferung unterscheidet die Post zwei wesentliche Rollen: „Absender“, „Einlieferer“. Der „Absender“ (hier D) ist der eigentliche Vertragspartner der Post und ist für den Inhalt der Sendung verantwortlich. Der Absender (D) ist in dem vorliegenden Fall nicht selber der Einlieferer und er bedient sich bei der Fertigung eines externen Dienstleisters (A-GmbH). Die A-GmbH übernimmt als Einlieferer die Aufarbeitung der vom Absender bereitgestellten Adressen, die postkonforme Fertigung und Verarbeitung des Mailings (Massen-Postsendung) bis zur Übergabe an die Post (P). Die Portokosten für die Postauslieferung werden der A-GmbH (als Auftraggeber) von der Post in Rechnung gestellt (mit USt-Ausweis). Frage: Wie muss die A-GmbH ihrerseits die Portokosten an den Kunden B (Projektagentur) weiterberechnen? Muss die A-GmbH bei der Weiterberechnung der Portokosten an den Kunden B die von der Post zuvor erhobene Umsatzsteuer in gleicher Höhe berücksichtigen und in der Rechnung neben den eigentlichen Portokosten ausweisen oder müsste die A-GmbH in der Rechnung nur den Bruttobetrag ausweisen ohne Umsatzsteuer (da für die A-GmbH ein durchlaufender Posten vorliegt)? Info: Neben der Weiterberechnung der Portokosten gibt es von der A-GmbH eine zweite Rechnung an die Projektagentur, wo die oben beschriebenen Arbeiten mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden. Der Sachverhalt findet komplett in Deutschland statt (es gibt keine Auslandsberührung).
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