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§ 23 EStG,Altverluste

Steuerpflichtiger X hat im Jahr 2011 für einen ererbten Weinbaubetrieb die Betriebsaufgabe erklärt (Ergebnis quasi +/– Null). Weinberge wurden in das Privatvermögen überführt. Dabei wurden die Anschaffungskosten nach § 55 Abs. 1 und 2 EStG ermittelt und den aktuellen Bodenrichtwerten zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenübergestellt. Daraus ermittelte sich ein Verlust (bei jedem Weinberg), der nach § 55 Abs. 6 EStG nicht berücksichtigt wurde. Im Jahr 2018 hat X einen der Weinberge veräußert. Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor und falls ja, welche Anschaffungskosten sind maßgeblich? Die Werte nach § 55 EStG oder die „Entnahmewerte“ aus 2011? Für X wird aus vergangener Zeit noch ein Verlustvortrag festgestellt, Herkunft nicht mehr bekannt. „Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 festgestellten Fassung aus XYZ festgestellt.“ (Bescheid 2011) bzw. „Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus ABC festgestellt.“ (Bescheid 2017). Kann X diesen Verlustvortrag mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen (auch mit solchen aus Grundstückverkäufen)?
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