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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,§ 230 HGB,§§ 705 ff. BGB,§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,Gewinnverteilung bei atypisch stiller Beteiligung

Die X-Wohnen GmbH mit Sitz im Inland hat als Gesellschaftszweck den Erwerb sowie die Entwicklung und Veräußerung von inländischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Alleiniger Gesellschafter ist A. Im Betriebsvermögen der X-GmbH befinden sich bereits mehrere zu entwickelnde Objekte. Da für den geplanten Erwerb des Grundstücks Beispielstr. in Musterstadt erhebliche finanzielle Mittel in Höhe von 1.6 Mio EUR notwendig sind, sollen die fremde Dritte B-GmbH und die fremde Dritte C-GmbH atypisch still an der X-GmbH beteiligt werden. Die atypisch stille Beteiligung der B-GmbH und der C-GmbH soll lediglich auf das Objekt Beispielstraße beschränkt werden und endet mit der Veräußerung des Objekts. Nach außen tritt nur die X-GmbH auf und soll auch alleine im Grundbuch eingetragen werden. Das Vorhandensein einer atypisch stillen Gesellschaft soll für die Beantwortung des Sachverhaltes im Zweifel unterstellt werden. Im Vertrag über die atypisch stille Beteiligung ist geregelt, dass die Verteilung des Gewinns oder Verlusts aus dem Projekt Beispielstraße zu je 1/3 zwischen der X-GmbH, der B-GmbH und der C-GmbH aufgeteilt werden soll. Als Einlage leisten sowohl die X-GmbH als auch die B-GmbH lt. Vertrag einen Betrag in Höhe von jeweils 800.000,– EUR. Die C-GmbH hat laut Vertrag lediglich einen Betrag in Höhe von 1.000,– EUR zu leisten, weil die C-GmbH das zu erwerbende Objekt „entdeckt“ hat, bereits diverse Beratungsleistungen bis zum anstehenden Notartermin über den Erwerb des Objekts erbracht hat und auch die Koordination der durchzuführenden Bauleistungen übernehmen wird. Dadurch soll die Differenz zur Einlage der anderen beiden GmbHs ausgeglichen sein. Zu folgenden Fragen bräuchten wir Ihre Meinung: 1.) Sehen Sie generell eine schenkungsteuerliche Problematik in der vorstehend beschriebenen Konstellation, wonach die Gewinnverteilung zu gleichen Teilen erfolgt, die Bareinlagen aber stark differieren, oder teilen Sie unsere Ansicht, dass bei der Betrachtung der Gesellschafterbeiträge auch die sonstigen Leistungen der C-GmbH einzubeziehen sind und somit grundsätzlich eine gleiche Gewinnverteilung erreicht werden kann? 2.) Kann eine eventuell bestehende, schenkungsteuerliche Problematik generell dadurch vermieden werden, dass die zu erbringenden Bareinlagen folgendermaßen verbucht werden: Drei Festkapitalkonten, die die Beteiligung am Ergebnis des Teilbetriebs vermitteln: Festkapital st. Ges. X-GmbH 1.000,– Festkapital st. Ges. B-GmbH 1.000,– Festkapital st. Ges. C-GmbH 1.000,– zudem drei variable Kapitalkonten variables Kapital X-GmbH 799.000,– variables Kapital B-GmbH 799.000,– variables Kapital C-GmbH 0,–
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