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Einkommensteuer,Betriebsaufspaltung,Personelle Verflechtung

Sachverhalt Mutter und Sohn sind an einer Immobilien GbR beteiligt. Die Mutter hält 10 % und der Sohn hält 90 % an dieser GbR. Es gilt, auch für Geschäfte des täglichen Lebens, das Einstimmigkeitsprinzip. Die Immobilien GbR vermietet ihre Immobilie als wesentliche Geschäftsgrundlage an die Betriebs-GmbH. An der Betriebs-GmbH ist der Sohn mit 75 % beteiligt und der Vater mit 25 %. Nunmehr stirbt der Vater ohne Testament. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Neben dem Sohn und der Mutter gibt es keine Erben. Somit wären die Mutter mit 12,5 % und der Sohn mit 87,5 % an der Betriebs-GmbH beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag der Betriebs-GmbH ist jedoch unter den Bestimmungen zur Erbfolge Folgendes geregelt: • Geht ein Geschäftsanteil von Todes wegen über, so ist der Erwerber des Geschäftsanteils verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten seit dem Erbfall den anderen Gesellschaftern den Geschäftsanteil zu einer in entsprechender Anwendung des § 11 des Vertrages (Bewertungsmethoden) zu ermittelnden Gegenleistung zum Kauf anzubieten. • Der Geschäftsanteil gewährt kein Stimmrecht, solange das Erwerbsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, es sei denn, dass Satzungsänderungen beschlossen werden sollen. Es ist geplant, dass die Mutter im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf den Anteil an der Betriebs-GmbH zu Gunsten anderer Vermögensgegenstände verzichtet. Auf diese Weise würde der Sohn die Anteile erhalten und die Mutter würde niemals Stimmrechte in der Betriebs-GmbH erhalten haben. Problemstellung Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Fragestellung Gilt der einheitliche Betätigungswille auch für den Fall, dass für eine kurze Zeit die Erbengemeinschaft Gesellschafter der Betriebs-GmbH wird, so dass dieselbe Personengruppe in der Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft ihren einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen kann und somit eine Betriebsaufspaltung mit dem Todesfall entstanden ist?  Oder führt die Tatsache, dass die Mutter niemals Stimmrechte in der Betriebs-GmbH erhalten hat und die Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung abgibt, dazu, dass eine Betriebsaufspaltung vermieden wird?
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