§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,BMF-Schreiben vom 30.09.2013 (BStBl 2013 I S. 1184),Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehaltsnießbrauch
Ein Mandant hat sein bebautes und vermietetes Grundstück mit Vorbehaltsnießbrauch auf seinen Sohn übertragen. Dies war so nicht gewollt, denn der Nießbrauch sollte nur für einen Teil des Gebäudes eingetragen werden, so dass ein Teil der Mieten dem Vater als Nießbraucher und der andere Teil dem Sohn als Eigentümer zustehen. Der Nießbrauch wurde jetzt rückwirkend und vollumfänglich aufgehoben. 2018: Nießbrauch eingetragen 2019: Nießbrauch rückwirkend aufgehoben Wer muss die Einkünfte aus V+V 2018 und 2019 versteuern?