- Neuordnung von Wohnungsbesitz
- 2022
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- 2019
- Archiv
- Erbschaftsteuer Zuführung in das Stiftungsvermögen
- Betriebsveräußerung, Begünstigung
- Beschäftigung eines kroatischen Staatsbürgers in Deutschland
- Einkünfte aus Hongkong Besteuerung in Deutschland
- Tschechische Renteneinkünfte in Deutschland
- Offenbare Unrichtigkeit
- Feststellung der Liebhaberei
- Umsatzsteuer in Verbindung mit einer KG
- Gewährung Darlehen an Gesellschaft
- qualifizierter Anteilstausch
- Personengesellschaft Gewinnverteilung
- Separate Abschreibung Garagen
- Erhaltungsaufwand als Sonderausgaben bei dauernder Last
- Vorsteuerabzug
- vermögensverwaltende GmbH
- Einräumung Wohnrecht
- gewerbliche Prägung einer KG
- §11 EStG – Umsatzsteuervorauszahlungen Lastschrift
- Share Deals
- Möglichkeit Grundstücksübertragung auf Gesellschafter aus einer GmbH
- Sachentnahmen
- Betriebsübertragung/Frage zur unentgeltlichen Mitarbeit
- Zurechnung Einkünfte bei noch nicht erfülltem Vermächtnis?
- Trainer
- Voller Ansatz von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Nutzung durch den angestellten Ehegatten
- Steuerpflicht
- Autoverkauf an ausländischen Diplomaten
- Betriebsprüfung Zeitraum bei Verschmelzung
- Neue Konsignationslagerregelung
- Sonderabschreibungen gem. § 7b EStG und zusätzliche Förderung
- Nießbrauch an einer Wohnung
- Grundstücksveräußerung vor Ablauf Seeling-Frist (zehn Jahre)
- Vorsteueraufteilung
- Umsatzsteuerpflicht als Verfahrensbeistand
- Verkauf von LuF-Flächen
- Verpflegungsmehraufwand
- Verkauf von GmbH-Anteilen
- Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
- Unternehmensvermögen
- § 138a AO, länderbezogener Bericht
- MVZ in steuerrechtlicher Sichtweise: Einzelpraxis oder Personen- bzw. Kapitalgesellschaft
- Erwerb der Beteiligungen unter Zuführung zur Kapitalrücklage
- Einbau Lüftungsanlage und Klimatisierung in Hotel
- Schadenersatz
- Anrechnung der Gewerbesteuer bei Veräußerung
- Innergemeinschaftliche Lieferung
- Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen, Vorsteuerabzug
- Nachträgliche Bilanzausbuchung
- Entnahmewert Grundstück
- Brexit
- Organschaft bei Personengesellschaften
- Beschränkte Steuerpflicht
- Notwendiges Betriebsvermögen
- Kürzung Gewerbeertrag weiterhin möglich
- Ausschüttung GmbH
Zwei Mietimmobilien in Berlin und in Dresden stehen im gemeinsamen Eigentum verschiedener Familienmitglieder in unterschiedlichen Eigentumskonstruktionen. Die Beteiligten überlegen, zur Vereinfachung der Vermögenssituation die Rechtsverhältnisse zu ändern bzw. zu vereinfachen. A. Berlin Das Gesamthandvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht aus einem Grundstück mit 26 Eigentumswohnungen in Berlin, aufgeteilt in „Vorderhaus“ und „Hinterhaus“. Die Teilungserklärung für die 26 Wohnungen wurde 1996 beurkundet. An der Gesellschaft beteiligt waren die Geschwister H. mit 60 % und U. mit 40 %. Bruder H. hat seinen Eigentumsanteil mit Wirkung zum 01.01.2016 auf seine Töchter I. und V. übertragen, sich jedoch den lebenslänglichen Nießbrauch für sich und nach seinem Tod zugunsten seiner Ehefrau L. vorbehalten. Zwischenzeitlich wurden durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen teilweise die Grundrisse der Wohnungen verändert. In acht Fällen stimmt die Fläche nach der Teilungserklärung nicht mehr mit den heutigen Verhältnissen überein. Größere Wohnungen wurden in zwei Wohnungen aufgeteilt, oder Wohnungen wurden durch Zuschlagen oder Wegnahme von Zimmern vergrößert oder verkleinert. 1. Entstehen grunderwerbsteuerliche Konsequenzen, wenn bei unveränderten Gesellschaftsverhältnissen die Teilungsanordnung bzw. das Grundbuch dem tatsächlichen Bestand angepasst wird? 2. Entsteht nach Vornahme von Schritt 1 Grunderwerbsteuer, wenn die GbR aufgelöst wird und alle Wohnungen den drei Eigentümern, nämlich der U., I. und V., direkt und einzeln als Wohneigentum zugeordnet werden? 3. Wie sind Ausgleichszahlungen wegen unterschiedlicher Wohnungsgrößen zwischen den Eigentümern nach einer solchen Zuordnung von Schritt 2 zu behandeln? 4. Entsteht Grunderwerbsteuer, wenn die Teilungserklärung aufgehoben wird und anstelle der 26 Eigentumswohnungen ein Mehrfamilienhaus mit 26 Wohnungen in das Grundbuch eingetragen wird? 5. Entsteht Grunderwerbsteuer – nach Vornahme von Schritt 4 –, wenn Wohnungen im Vorderhaus und Hinterhaus (ggf. mit Ausgleichszahlungen) in der fortbestehenden Gesamthand den Töchtern I. und V. sowie der Tante U. einzeln „gesellschaftsrechtlich“ zugerechnet werden mit der Folge des individuellen Risikos bezüglich Vermietung und Instandhaltung? 6. Hat das Bestehen der Nießbrauchsbelastung zulasten der Wohnungen von I. und V. Einfluss auf Grunderwerbsteuer-Berechnungen? B. Dresden In dem Grundstück befinden sich acht Eigentumswohnungen. Eigentümer aller Wohnungen nach Bruchteilen waren Bruder H. mit 3/8, Schwester U. mit 3/8 und L. (Ehefrau von Bruder H) mit 2/8. Bruder H. hat seine Miteigentumsanteile mit Wirkung zum 01.01.2016 auf seine Töchter I. und V. übertragen, sich jedoch den lebenslänglichen Nießbrauch für sich und nachfolgend seine Ehefrau vorbehalten. 1. Entsteht Grunderwerbsteuer, wenn die acht Wohnungen den Miteigentümern einzeln und direkt zugeordnet werden? 2. Wie sind Ausgleichszahlungen einer solchen Zuordnung nach Schritt 1 zu behandeln? 3. Entsteht eine grunderwerbsteuerliche Folge, wenn Eigentumszuordnungen von Wohnungen in Dresden als Ausgleich für Veränderungen bzw. Zuordnungen von Wohnungen in Berlin einzelnen Personen zugeordnet werden?

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