- Bewertung von Anteilen einer GmbH
- Neuordnung von Wohnungsbesitz
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- Umsatzsteuerpflicht bei Einnahmen von Groupon
- Erbschaftsteuer Zuführung in das Stiftungsvermögen
- Betriebsveräußerung, Begünstigung
- Beschäftigung eines kroatischen Staatsbürgers in Deutschland
- Einkünfte aus Hongkong Besteuerung in Deutschland
- Tschechische Renteneinkünfte in Deutschland
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- Feststellung der Liebhaberei
- Umsatzsteuer in Verbindung mit einer KG
- Gewährung Darlehen an Gesellschaft
- qualifizierter Anteilstausch
- Personengesellschaft Gewinnverteilung
- Separate Abschreibung Garagen
- Erhaltungsaufwand als Sonderausgaben bei dauernder Last
- Vorsteuerabzug
- vermögensverwaltende GmbH
- Einräumung Wohnrecht
- gewerbliche Prägung einer KG
- §11 EStG – Umsatzsteuervorauszahlungen Lastschrift
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- Möglichkeit Grundstücksübertragung auf Gesellschafter aus einer GmbH
- Sachentnahmen
- Betriebsübertragung/Frage zur unentgeltlichen Mitarbeit
- Zurechnung Einkünfte bei noch nicht erfülltem Vermächtnis?
- Trainer
- Voller Ansatz von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Nutzung durch den angestellten Ehegatten
- Steuerpflicht
- Autoverkauf an ausländischen Diplomaten
- Betriebsprüfung Zeitraum bei Verschmelzung
- Neue Konsignationslagerregelung
- Sonderabschreibungen gem. § 7b EStG und zusätzliche Förderung
- Nießbrauch an einer Wohnung
- Grundstücksveräußerung vor Ablauf Seeling-Frist (zehn Jahre)
- Vorsteueraufteilung
- Umsatzsteuerpflicht als Verfahrensbeistand
- Verkauf von LuF-Flächen
- Verpflegungsmehraufwand
- Verkauf von GmbH-Anteilen
- Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
- Unternehmensvermögen
- § 138a AO, länderbezogener Bericht
- MVZ in steuerrechtlicher Sichtweise: Einzelpraxis oder Personen- bzw. Kapitalgesellschaft
- Erwerb der Beteiligungen unter Zuführung zur Kapitalrücklage
- Einbau Lüftungsanlage und Klimatisierung in Hotel
- Schadenersatz
- Anrechnung der Gewerbesteuer bei Veräußerung
- Innergemeinschaftliche Lieferung
- Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen, Vorsteuerabzug
- Nachträgliche Bilanzausbuchung
- Entnahmewert Grundstück
- Brexit
- Organschaft bei Personengesellschaften
- Beschränkte Steuerpflicht
- Notwendiges Betriebsvermögen
- Kürzung Gewerbeertrag weiterhin möglich
- Ausschüttung GmbH
Der Erblasser ist zum 26.12.2017 verstorben und hält Anteile an der A GmbH, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.08. bis 31.07. hat. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung werden die Anteile nach § 201 (1) Satz 2 bewertet, so dass die Wirtschaftsjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 berücksichtigt werden. Die Abweichung von § 201 (1) Satz 1 BewG wird damit begründet, dass das Wirtschaftsjahr 2014/2015 mit € 57.178,18 außerordentlich ausgefallen ist. Selbst das Wirtschaftsjahr 2015/2016 ist mit € 38.839,08 noch recht hoch. In den letzten zehn Jahren wurden folgende Jahresergebnisse erzielt: 2009/2010 € –18.653,04 2010/2011 € 8.806,59 2011/2012 € 14.593,46 2012/2013 € 16.934,88 2013/2014 € –23.553,33 2014/2015 € 57.178,18 2015/2016 € 38.839,08 2016/2017 € –4.873,76 2017/2018 € 3.736,26 2018/2019 € –7.085,99 Zusammen € 85.922,33 Dies ergibt im Durchschnitt EUR 8.592,23. Das Finanzamt hält die Anwendung § 201 Absatz 1 Satz 1 BewG für geboten und zieht für die Wertermittlung die letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Todestag des Erblassers heran. Zur Begründung führt das Finanzamt aus, dass die Anwendung des § 201 (1) Satz 2 BewG nicht in Frage kommt, weil der Steuerpflichtige damit nur ein höheres Ergebnis in der Bewertung vermeiden will. Dies hätte der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des Satzes 2 nicht vorgesehen. Frage: Ist es zutreffend, dass Satz 2 nicht angewendet werden darf, wenn eine Gesellschaft in einem Jahr ein überdurchschnittlich gutes Ergebnis erzielt hat und damit die Ermittlung des Wertes der Anteile zu einer offenbaren unzutreffenden Besteuerung führt?
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