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Aufgrund einer nochmaligen Überprüfung einer für 2011 erstellten Einkommensteuererklärung ist aufgefallen, dass Einkünfte nach § 17 Abs. 4 EStG versehentlich nicht erklärt wurden. Für 2011 wurde eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto erhalten, es handelt sich um Einkünfte nach § 17 Abs. 4 EStG. Die Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft wurden 2005 von einer anderen Gesellschaft erworben. Dieser Kaufvertrag wurde nicht an die zuständige Einkommensteuerstelle weitergeleitet (eventuell direkte Weiterleitung durch Notar). Der Einkommensteuerbescheid 2011 ist bestandskräftig. Die Einkünfte wurden durch uns als Kapitalerträge erklärt, wobei die Bemessungsgrundlage auf 0 EUR korrigiert wurde (Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto - die Steuerbescheinigung wurde nicht an das Finanzamt weitergeleitet, nur das Protokoll der Gesellschafterversammlung mit Beschluss der Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto). Es erfolgte ein Wechsel der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes im Jahr 2013 ab dem Einkommensteuerbescheid 2011. Frage: Kann das Finanzamt den Bescheid ändern, weil es sich um nachträglich bekannt gewordene Tatsachen handelt, da die Anschaffungskosten dem Finanzamt nicht bekannt waren?
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