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Die T-GmbH wird auf die M-GmbH durch Aufnahme zum 01.01.2015 unter Fortführung der Buchwerte verschmolzen. Die M-GmbH hält eine Beteiligung an der T-GmbH, die unter 10 % beträgt. Ist es richtig, dass die Anteile zwingend untergehen und nicht zu „eigenen Anteilen“ der M-GmbH als Aufnehmende werden? Angenommen es entstünde ein Übergangsgewinn aufgrund dieser Beteiligung. Wäre dieser nach § 8b KStG bis auf 5 % freigestellt oder greift in einem solchen Fall § 8 Abs. 4 KSTG n.F., weil der Untergang der Anteile einer (Voll-)Ausschüttung gleichzusetzen ist?
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